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Sponsoring als Ausführungsbestimmung?

Die Finanzierung freiwilliger kommunaler Leistungen stellt immer wieder neue Herausforderungen an die Kämmerer, die atypische Einnahmequellen erschließen wollen. So wird durchaus des öfteren erwogen, die Vergabe kommunaler Aufträge daran zu koppeln, dass der Auftragnehmer als Sponsor derartige freiwillige Leistungen finanziell unterstützen solle.

Der Sinn solcher Geschäfte mag dahinstehen – schließlich wird jeder Bieter seine Sponsoringkosten wieder in seiner Kalkulation berücksichtigen. Für den Kämmerer nützlich kann dies eigentlich nur sein, wenn auf diesem Wege Gelder aus Haushaltsstellen der Pflichtleistungen auf freiwillige Leistungen umgeleitet werden, was sonst ggf. wegen der Überschuldung einer Kommune nicht genehmigungsfähig wäre. Ob solch ein Sponsoring haushaltsrechtlich überhaupt zulässig ist, sei hier aber dahingestellt, wenn die Frage nach der vergaberechtlichen Umsetzung beleuchtet wird.

In den meisten Sponsoring-Richtlinien finden sich Formulierungen wie diejenige, die aus der bayerischen hier zitiert wird: „Sponsoring ist ausgeschlossen, wenn der Anschein entstehen könnte, Verwaltungshandeln würde durch die Sponsoringleistung beeinflusst werden. Ein solcher Anschein liegt insbesondere vor bei Sponsoring (…) in unmittelbaren Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge.“  (Bayer. Sponsoring-Richtlinie, Az.: B II-G24/10)

Dass ein Bieter nicht aufgefordert werden kann, eine Sponsoring-Leistung zu erbringen, damit er im Vergabewettbewerb bevorzugt den Zuschlag erhält, muss nicht näher ausgeführt werden. Wie aber sieht es mit einer Konstruktion aus, in der die Sponsoring-Leistung kraft Vergabeunterlagen für den erfolgreichen Bieter zur besonderen Auftragsbedingung erklärt wird, und damit zum Bestandteil des Leistungsvertrages avanciert – etwa in der Weise, dass ein Warenlieferant sich verpflichten muss, eine stadtnahe Kultureinrichtung finanziell in wohl definiertem Umfang zu unterstützen?

Der Begriff der Unmittelbarkeit scheint hier fraglos erfüllt. Doch ein „Zusammenhang“ scheint nicht zu bestehen. Denn logische Voraussetzung für das „Zusammenhängen“ ist ja, dass es sich dabei um unterschiedliche Gegenstände handelt. Wird das Sponsoring hingegen integraler Bestandteil der ausgeschriebenen Leistung, mangelt es am Merkmal zweier unterschiedlicher Gegenstände. Ein und dieselbe Sache kann nicht mit sich selbst zusammenhängen.

Zweck der Sponsoring-Richtlinien ist eben grundsätzlich die Korruptionsvermeidung. Es soll also gerade verhindert werden, dass sich Bieter in korruptiver Weise durch das Sponsoring einen Vorteil verschaffen und so die Vergabeentscheidung beeinflussen. Durch die Aufnahme der Sponsoringleistung in die bekannt gemachten Vergabebedingungen ist dem ein Riegel vorgeschoben. Das Sponsoring beeinflusst durch die Wahl dieser Konstruktion gerade nicht das Verwaltungshandeln.

Verwaltungen, die in haushaltsrechtlich zulässiger Weise im Wege der Auftragsvergabe Sponsoring-Partner generieren wollen, sei also anempfohlen, diese Verbindung in geeigneter Weise ganz offiziell in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.